Jüdisches Lexikon
TALMUDISCHE GESETZE
Bezeichnung der Entwicklungsstufe, die das nachbiblische Gesetz im Judentum in der Zeit der Tannaiten und Amoräer bis zum Abschluß des babylonischen Talmuds (500 n.) erreicht hat. Obgleich die talmudischen Gesetze aus den biblischen erwachsen, aus ihnen heraus entwickelt worden sind und dem nachtalmudischen oder rabbinischen Gesetzesschaffen als Grundlage dienten, so sind doch biblisches, talmudisches und rabbinisches Gesetz klar voneinander unterscheidbar.
Was für das talmudische Gesetz besonders kennzeichnend ist und vor allem andern seine Eigenheiten verstehen läßt, ist der Umstand, daß es auf dem unerschütterlichen Glauben basiert, daß Gott selbst alle in der Tora enthaltenen Gesetze und Lehren verkündet und formuliert hat, daß in der Tora, als dern Worte Gottes, kein Wort und kein Buchstabe zu wenig oder zu viel steht, daß nichts in der äußeren Form Zufall ist, sondern alles seine Bedeutung hat, daß die Tora in allen ihren Einzelheiten dazu bestimmt ist, nach feststehenden, schon von der Offenbarung am Sinai her überlieferten Regeln gedeutet zu werden; vgl. Hermeneutik. Daraus ergibt sich die starke Gebundenheit des talmudischen Gesetzes in seinem ganzen Umfange, und zuweilen nicht bloß durch den Inhalt, sondern auch durch die Form des Schriftwortes und durch das, was sich aus dieser herausdeuten läßt. Freilich wird in der Regel diese Gebundenheit besonders dem Geiste des Gotteswortes gegenüber gefühlt, den ethischen Prinzipien gegenüber, von denen das Toragesetz als Ganzes erfüllt ist. Wo dieser Geist in Frage steht, wird aller Scharfsinn der Deutung aufgewandt, um ihm über den Buchstaben zum Siege zu verhelfen. Die Statthaftigkeit, ja die Forderung der Deutung ist überhaupt das Mittel, das dem Gesetze seine Entwicklungsmöglichkeit, seine Anpassungsfähigkeit an die veränderlichen Zeitverhältnisse sichert. So wird die Gebundenheit zum Mittel wahrer Freiheit. Andererseits ist die Deutung freilich nicht selten recht äußerlich und bietet dann dem logischen Denken nicht immer volle Befriedigung. Sind ferner die Gesetze und Lehren der Tora der geoffenbarte Wille Gottes, so ist es die oberste Pflicht und Aufgabe des Menschen, sie mit möglichster Genauigkeit und Absolutheit überall im Leben zur Geltung zu bringen. Man muß darum bei jedem Gebot oder Verbot allen möglichen Fällen seiner Anwendbarkeit nachsinnen, um in keinem Falle in der Befolgung des göttlichen Willens sich irgendwie unzulänglich zu zeigen. Daher die Häufung von Einzelvorschriften auf manchen Gebieten des Gesetzes; man denke an die mit dem Sabbatgebot verbundenen Vorschriften, von denen schon in alter Zeit (s. Tossefta Ende Eruwin) gesagt wurde, sie seien wie Berge, die an einem Haare bangen, oder an die an das Verbot des Zinsennehmens sich anlehnenden talmudischen Bestimmungen. Eine Folge davon ist es auch, daß viele talmudische Gesetze bloß Schulbeispiele sind, Möglichkeiten, die der Scharfsinn oder eine vielfach sich in Seltsamkeiten verlierende Phantasie zutage gefördert haben. Und dieses theoretische Verfahren beschränkt sich nicht etwa auf jene Gesetzesgruppen, die noch in Geltung sind; es erstreckt sich auch auf diejenigen, die aus irgend einem Grunde nicht mehr zur Anwendung kommen, aber vielleicht später einmal wieder in Kraft treten könnten. Wenn aber auch vieles im talmudischen Gesetz nicht aus dem Zeitbedürfnis heraus erwachsen ist, sondern aus dem Eifer der Schriftforschung, der frommen Hingebung an das Gotteswort und der geistigen Freude an haarscharfer Zerlegung und Zergliederung, so ist damit nicht gesagt, daß auf das Zeitbedürfnis nicht geachtet wird. Im Gegenteil, den Erfordernissen des Lebens und der Zeit wird große Aufmerksamkeit geschenkt, und überall zeigt sich das Bestreben, alles im Leben des einzelnen und der Gesamtheit in bester Weise zu regeln, Billigkeit und Milde mit Gerechtigkeit zu vereinen. Die Mahnung, in allem Tun die Wege zu gehen, die zum Frieden führen (mipne darche schalom), wird in der Gesetzgebung überall befolgt. Wo sich aus dem biblischen Gesetz Härten ergeben, sucht man sie durch ergänzende Bestimmungen zu beheben. Die Bestimmung, daß die Töchter den Vater nicht beerben, wenn Söhne da sind, und daß die Frau den Mann nicht beerbt, wird in der Absicht ergänzt, diese Benachteiligung, soweit es möglich ist, wieder gut zu machen und auch die Würde des Weibes zu schützen (vgl. Erbrecht).
Besonders stark entwickelt ist der soziale Zug. Das talmudische Gesetz tut alles, um die wirtschaftlich Schwachen, den Arbeiter, den Knecht vor Ausbeutung und schlechter Behandlung zu schützen. Man darf dem Arbeiter den Lohn nicht vorenthalten. Ein Vertrag mit einem Arbeiter ist unverbindlich, wenn der Arbeiter über die ortsübliche Zeit hinaus arbeiten soll. Hat man einen Arbeiter für eine bestimmte Zeit zur Verrichtung einer bestimmten Arbeit gemietet und bleibt nach Vollendung dieser Arbeit Zeit übrig, so darf man dem Arbeiter eine leichtere Arbeit zur Ausfüllung der Zeit zuweisen, aber keine schwerere (siehe Mischne Tora, Sechirut IX). Für die Behandlung des Knechtes galten solche Vorschriften, daß man sagte: "Wer sich einen hebräischen Knecht anschafft, setzt sich einen Herrn ein" (b. Kidd. 20a).
Von wahrer Menschenliebe zeugend und sehr weitgehend sind die Gebote der Armenpflege. Die soziale Gesetzgebung im Talmud beruht auf dem Grundsatz, daß der Israelit jeden andern Israeliten, ob reich oder arm, ob Herr oder Knecht, als seinesgleichen anzusehen und wie einen Bruder zu behandeln hat. Jeder Israelit galt als Freier, keiner durfte sich in Schuldknechtschaft verkaufen. Nur den Dieb, der die Rückerstattung des Diebsgutes oder dessen Wertes nicht leisten konnte, durfte das Gericht zur Abtragung der Schuld zeitweilig verkaufen. Konnte er es und war er in der Lage, die vorgeschriebene Geldbuße (gewöhnlich, außer dem Gegenstande oder dessen Wert, eine Summe, die dem Werte gleichkam) zu bezahlen, so war sein Vergehen, soweit das irdische Recht in Frage kam, ausgeglichen. Auch da erscheint das talmudische Gesetz im Verhältnis zu anderen Gesetzessystemen außerordentlich mild. Die gleiche Milde zeigt sich auch dem Schuldner gegenüber, der nicht, wie es bei anderen Völkern der Fall war, für seine Schuld mit seiner Freiheit einzustehen hatte (Schuldturm, Schuldhaft, bei den Römern in älterer Zeit sogar Verlust des Lebens). Man achtete eben die Menschenwürde auch in dem Menschen, dessen Handlungsweise man nicht billigen konnte.
Kennzeichnend für den Geist der talmudischen Gesetzeslehrer ist auch ihre Stellungnahme zur Todesstrafe. Da diese biblisch war, konnte sie nicht ganz beseitigt werden, aber schon die älteren Tannaiten bekunden gegen sie die größte Abneigung. Ein Gerichtshof, der einmal in sieben Jahren ein Todesurteil fällte, wurde "verderbenbringend" genannt, nach Rabbi Eleasar ben Asarja sogar schon, wenn er es einmal in 70 Jahren tat. Rabbi Akiba und Rabbi Tarfon meinen gar: "Wenn wir im Synhedrium gewesen wären, wäre niemals ein Mensch hingerichtet worden" (Makk. I, 10). Die zu einer Verurteilung notwendigen Vorbedingungen waren auch derart, daß es nur selten zu einer Verurteilung kommen konnte. Kennzeichnend ist auch die Tatsache, daß diejenigen, die die Gesetze schufen und zu handhaben hatten, häufig die Mahnung aussprechen, nicht auf dem strengen Recht zu beharren, sondern sich innerhalb der Linie des Rechts (lifnim mischurat hadin) zu halten, d. h. der Billigkeit zu folgen und in Prozeßsachen einen gütlichen Vergleich vorzuziehen. Rabbi Jochanan sagt: Jerusalem ist nur deshalb zerstört worden, weil seine Bewohner auf der strengen Anwendung des Rechts beharrten (b. B. M. 30b).
Zusammenfassend kann man sagen, daß das talmudische Gesetz in seinen Entscheidungen auf einem sehr hohen Niveau steht, daß es naturgemäß nicht in allem die Höhe moderner Gesetzgebung erreicht hat, aber in sehr vielen Punkten dieser mindestens ebenbürtig zur Seite steht und ihr in manchem als Vorbild dienen kann. Und besonders erhaben muß es erscheinen, wenn man es rein historisch, vom Standpunkte der Zeiten aus betrachtet, in denen es entstanden ist.
Es ist klar, daß nicht alle Gesetzesgebiete mit gleicher Ausführlichkeit behandelt sind. Für eine allseitige Behandlung lag nur bei jenen Gesetzen Veranlassung vor, die für die Praxis in Betracht kamen. Das war der Fall bei jenen religiösen Gesetzen, die auch außerhalb Palästinas (Chuz la'arez) Geltung hatten, ferner beim bürgerlichen Recht in allen seinen Abarten, beim Personen‑ und Familienrecht, beim Strafrecht innerhalb gewisser Grenzen und bei der Handhabung des Rechts (Prozeßführung). Weniger behandelt erscheint das öffentliche Recht und gar nicht das internationale. Siehe auch jüdisches Recht.